Düsseldorf: Amt für Verbraucherschutz weist auf Einreisebestimmungen für Hunde und Katzen hin
Pressemeldung vom 13. Oktober, 2009,
Düsseldorf. In den Schulferien kommt es immer wieder vor, dass Reisende meist aus südlichen Ländern streunende Hunde und Katzen mit nach Hause nehmen. Die Ausreise aus dem Urlaubsland ist problemlos und Kontrollenfinden so gut wie nicht statt. Sehr genau wird dagegen an den Zielflughäfen, wie zum Beispiel in Düsseldorf, kontrolliert. Das Amt für Verbraucherschutz nimmt dies zum Anlass, auf die gängigen Einreisebestimmung für Hunde und Katzen hinzuweisen: Hunde und Katzen, die nicht aus einem EU-Mitgliedstaat stammen, müssen über einen “EU-Heimtierausweis” verfügen. Das Tier muss eindeutig – durch Mikrochip oder Tätowierung – gekennzeichnet sein. Darüber hinaus muss in dem EU-Heimtierausweis eine gültige, mindestens 21 Tage alte Tollwutschutzimpfung tierärztlich dokumentiert sein. Wenn ein Hund oder eine Katze aus einem so genannten Drittland, in dem die Tollwut vorkommt, wie zum Beispiel der Türkei, mitgebracht werden soll, ist sogar eine Blutuntersuchung erforderlich, die mindestens drei Monate vor der Einreise nach Deutschland durchgeführt werden muss. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn Urlauber kurz vor ihrer Heimreise von zweifelhaften Organisationen angesprochen und gebeten werden, einen Hund oder eine Katze als so genannten “Flugpaten” mitzunehmen. Die Tiere würden dann am Zielflughafen von Mitgliedern dieser Organisation in Empfang genommen. Häufig wird den potenziellen Flugpaten dabei suggeriert, dieses Verfahren sei risikolos und legal. Der Flugpate ist während des Transportes für das Tier verantwortlich und muss auch die geltenden Einreisebestimmungen beachten. Nach Mitteilung des Amtes für Verbraucherschutz werden am Düsseldorfer Flughafen immer wieder Hunde und Katzen sichergestellt und in Quarantäne untergebracht, weil die Einfuhrvorschriften nicht beachtet wurden. Bis zur Freigabe des Tieres kommen dann schnell mehrere hundert Euro an Unterbringungskosten zusammen, die der Reisende, als Verursacher, zu tragen hat. Zusätzlich wird ein Bußgeld fällig. Reisende sollten sich in jedem Fall – auch vom Urlaubsort aus – in Deutschland bei den zuständigen Veterinärämtern über die geltenden Einreisebestimmungen erkundigen. Seriöse Organisationen werden dieses Anliegen immer unterstützen. Fragen zu Einreisebestimmungen für Hunde, Katzen und andere Heimtiere beantwortet das Amt für Verbraucherschutz unter der Telefonnummer 89-93242.
Quelle: Stadt Düsseldorf – Pressestelle
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14.10.2009
Heimtierpass und Tollwutimpfung
Nur ein Tier, das nach seiner eindeutigen Identifizierbarkeit gegen Tollwut geimpft wurde, erfüllt die Verbringungsvorschriften innerghalt der Europäischen Union nach der HeimtierVO. Ein Hund, der erst nach der Impfung durch die Implantation eines Transponders (”Chip”) eindeutig indentifizierbar wurde erfüllt damit die Verbringungsvorschriften nicht. Seine Unterbringung in einer Quarantätnestation kann daher angeordnet werden. Nach Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates[1] beschließt die zuständige Behörde im Benehmen mit dem Amtstierarzt, entweder das Tier in das Herkunftsland zurückzusenden oder es für die zur Erfüllung der Gesundheitsanforderungen erforderliche Zeit auf Kosten des Eigentümers oder der verantwortlichen natürlichen Person unter amtlicher Kontrolle zu isolieren oder als äußerstes Mittel – sofern eine Rücksendung oder Isolierung durch Quarantäne nicht möglich ist – das Tier zu töten, ohne dass dafür ein finanzieller Ausgleich gewährt wird, wenn sich bei den Kontrollen herausstellt, dass das Tier die Bedingungen dieser Verordnung nicht erfüllt. Dabei muss der Eigentümer oder die für das Heimtier verantwortliche natürliche Person bei jeder Verbringung eines Heimtieres in der Lage sein, den zuständigen Kontrollbehörden einen Ausweis oder die Bescheinigung gemäß Art. 8 Absatz 2 vorzulegen, aus dem/der hervorgeht, dass das Tier die Bedingungen für die betreffende Verbringung erfüllt. Nur wenn die Impfung eines Tieres erfolgt, dessen Identität durch einen Transponder oder eine Tätowierung eindeutig feststeht, lässt die Impfbescheinigung den zwingenden Schluss zu, dass das konkrete gechipte Tier über den notwendigen Impfschutz verfügt. Es handelt sich bei der Kennzeichnung und dem auf dieses Tier bezogenen Impfnachweis um formale Anforderungen, die im Interesse einer eindeutigen Zuordnung bei der Verbringung von Tieren ohne weiteren Ermittlungsaufwand kein Abweichen von den normierten Voraussetzungen und keine Ausnahmen zulassen[2]. Das Nachweisrisiko trägt insofern der Eigentümer des Heimtieres oder die für das Tier bei seiner Verbringung verantwortliche natürliche Person
(Art. Abs. 1 VO (EG) Nr. 998/2003).
Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 14. September 2009 – 11 B 3622/09
https://www.rechtslupe.de/verwaltungsrecht/heimtierpass-und-tollwutimpfung-313606
09.10.2009
Angst vor Tollwut in Mittelehrenbach
Torsten Geiling
Stichwort Seit Tagen streunt Meister Reineke durch den Ort. Einige Bürger haben die Befürchtung, dass das Tier Tollwut haben könnte. Fachleute teilen die Besorgnis nicht. Einige Bürger in Mittelehrenbach sind besorgt. Seit einigen Tagen treibt sich im Ort ein Fuchs herum. Ein paar Enten eines hiesigen Landwirts soll er gerissen haben. Und letzte Woche hat er unweit der Grundschule ein kleines Kätzchen totgebissen. Anwohner fragen sich nun, ob das Tier vielleicht Tollwut haben könnte. Weil der Fuchs in der Nähe der Grundschule in einer Hecke gesehen wurde, hat Rektorin Gisela Hürrich mit ihren Kolleginnen die Kinder über Tollwut aufgeklärt. „Wir wollen keine Panik verbreiten“, sagt sie, stattdessen hat die Schulleiterin den zuständigen Jagpächter informiert. Der heißt Dr. Helmut Nowak. Sicherlich muss man den Fuchs im Auge behalten“, sagt der Arzt aus Kunreuth, die Wahrscheinlichkeit, dass es sich um ein tollwutkrankes Tier handelt, hält er aber für gering. „Seit Jahrzehnten ist die Krankheit bei uns nicht mehr vorgekommen.“ Die Schule verständige ihn sofort, wenn der Fuchs wieder auftauche, wenngleich er innerhalb des Ortes auf das Tier nicht schießen dürfe. Dr. Reinhard Hauser vom Veterinäramt findet, dass sich alle Beteiligten bisher richtig verhalten haben. Auch er sieht eigentlich keinen Grund zur Besorgnis.Der Fuchs komme wahrscheinlich ins Dorf, weil er hier Nahrung finde. Gerade alte Füchse, die an Kraft und Schnelligkeit verlieren, ziehen ein bequemes Leben vor. „Und eine Biotonne oder ein Komposthaufen läuft nun mal nicht wie eine Maus weg.“
08.10.2009
Hunde und Katzen brauchen Tollwut-Schutz
Hunde und Katzen, die sich draußen aufhalten, sollten gegen Tollwut geimpft werden.
Frankfurt/Main - Obwohl Deutschland als tollwutfrei gilt, dürfen Tierhalter den Schutz ihrer Verbeiner dagegen nicht vernachlässigen. Nach wie vor sollten alle Hunde sowie Katzen mit Freigang gegen die auch für Menschen lebensgefährliche Krankheit geimpft werden. Das rät der Bundesverband Praktizierender Tierärzte (BPT) in Frankfurt anlässlich des Welttollwuttags (28. September). Der BPT beruft sich auf die Ständige Impfkommission Vet. (StIKo Vet.), die entsprechende Empfehlungen für Vierbeiner herausgibt. Noch immer könnten den Angaben zufolge Füchse, insbesondere aus Osteuropa, importierte Hunde sowie zumindest theoretisch Fledermäuse die Tollwut übertragen. Nicht zuletzt deshalb gelte ebenfalls nach wie vor, dass ungeimpfte Hunde und Katzen bei Tollwutverdacht sofort eingeschläfert werden.
25.09.2009
Erinnerung zum Welttollwuttag: Impfstatus bei Hunden und Katzen überprüfen
Frankfurt am Main (ots) – Anlässlich des Welttollwuttages am 28.
September erinnert der Bundesverband Praktizierender Tierärzte (bpt)
Hunde- und Katzenhalter daran, den Impfschutz ihrer Tiere zu
überprüfen. Zwar darf sich Deutschland nach den internationalen
Kriterien der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) seit
vergangenem Jahr offiziell “tollwutfrei” nennen, doch heißt es,
weiterhin wachsam zu bleiben, bis sichergestellt ist, dass sich die
Tollwut unter Füchsen durch unentdeckte Krankheitsfälle nicht wieder
ausbreitet.
In Deutschland selbst gehen deshalb die Richtlinien zur
Tollwutbekämpfung auch über die Bestimmungen in anderen europäischen
Ländern hinaus: Als Sicherheitspuffer folgt auf das Ende der
Impfköderauslagen für Füchse noch eine weitere Überwachungsphase von
zwei Jahren, um das Überdauern eventuell unentdeckter Tollwutfälle
und eine erneute Ausbreitung zu verhindern. Deutschland wird sich
gemäß diesen Richtlinien also erst im Jahr 2010 als tollwutfrei
bezeichnen – vorausgesetzt es tritt bis dahin kein Krankheitsfall
mehr auf. Grund für diese Vorsichtsmaßnahme ist, dass Tollwut eine
der gefährlichsten Infektionskrankheiten für Mensch und Tier ist,
denn sie führt unweigerlich zum Tod, ist sie erst einmal
ausgebrochen.
Die Ständige Impfkommission Vet. empfiehlt deshalb, auf jeden Fall
auch Hunde und freilaufende Katzen, die sich ausschließlich in
Deutschland aufhalten, weiterhin gegen Tollwut impfen zu lassen.
Durch die Impfung ist ein Tier und damit auch der Tierhalter für den
Fall der Fälle geschützt. Letztlich kann Tollwut auch jederzeit aus
Ländern eingeschleppt werden, in denen sie nach wie vor unter
verwilderten Haustieren verbreitet ist (z. B. durch die professionell
betriebenen Hundeimporte aus Osteuropa oder von Touristen
eingeschmuggelte Tiere). Die nationale Tollwutverordnung, nach der
ungeimpfte Hunde und Katzen bei Tollwutverdacht unverzüglich
euthanasiert werden, besteht ohnehin weiter. Ebenso die
Tollwutimpfpflicht beim Reisen mit Hunden, Katzen und Frettchen
innerhalb der EU-Mitgliedstaaten und bei der Wiedereinreise nach
Deutschland aus einem Drittland.
Frei von Tollwutviren ist Deutschland auch nach dem Ausmerzen der
Fuchstollwut nicht, denn Deutschland ist eines der europäischen
Länder mit den meisten nachgewiesenen Fällen von Fledermaustollwut.
Sie wird in Europa von den eng mit dem klassischen Tollwutvirus
verwandten Europäischen Fledermaustollwutviren der Typen 1 und 2
(EBLV-1 u. 2) hervorgerufen. Eine komplette Tollwutfreiheit nach den
Kriterien der Weltgesundheitsorganisation WHO kann damit nicht
erreicht werden, da die WHO aus gesundheitspolitischen Aspekten
Tollwutfreiheit als “Freiheit von jeglichen Tollwutviren” definiert.
Zwar sind Übertragungen von Fledermaustollwut auf andere Tiere in
Europa eher selten und die Infektionsgefahr somit zurzeit als sehr
gering einzuschätzen, aber Berichte über durch EBLV-1 verursachte
Tollwutfälle bei einer Katze in Frankreich, Schafen in Dänemark und
einem Steinmarder in Sachsen-Anhalt zeigen, dass es zur Übertragung
auf Haus- und Wildtiere kommen kann. Zurzeit laufen noch
Untersuchungen, um das Infektionsrisiko besser einschätzen zu können.
Im Falle einer Übertragung auf den Menschen geht von der
Fledermaustollwut prinzipiell die gleiche Gefahr wie von der
klassischen Fuchstollwut aus. Auf jeden Fall schützen die in
Deutschland verfügbaren Impfstoffe Hunde, Katzen und Frettchen auch
gegen die Fledermaustollwut.
Originaltext: Bundesverb. Prakt. Tierärzte e.V.
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60528 Frankfurt/M.
Ansprechpartner:
Astrid Behr
T. 069/669818-15
Fax 069/669818-55
E-Mail: bpt.behr@tieraerzteverband.de
25. September 2009